(angepasst am 09.11.2021 zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit)
Fördergemeinschaft Basketball in Mainfranken e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 26.10.2021 gegründete Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Basketball in Mainfranken“ und hat seinen Sitz in Veitshöchheim.
- Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Basketballsports in der Region Mainfranken insbesondere in Veitshöchheim.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch:- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art zur Unterstützung der Erreichung des Vereinszwecks.
- Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an Vereine in der Region Mainfranken insbesondere in Veitshöchheim, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Fahrtkosten, Übungsleiterpauschalen, und der Gleichen, sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Vorstand des Vereins (§ 6) übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und kann entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen für seine Tätigkeit entschädigt werden.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Der Verein kann natürliche und juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, als Fördermitglied aufnehmen. Diese haben weder Sitz noch Stimme in den Vereinsorganen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter
- dem Kassenwart / Schatzmeister (gleichzeitig 2. Stellvertreter)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Bei Bankgeschäften darf jedes Vorstandsmitglied einzeln verfügen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Stellungnahmen zu Anträgen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege oder durch virtuelle Versammlung in einem geschützten Raum.
- Vorstandssitzungen sind vorn 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. stv. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stv. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuhren, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg oder in einer virtuellen Versammlung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Hierzu reicht die Textform.
- Im Innenverhältnis ist der Vorstand bei einzelverfügten Bankgeschäften nur bis zu 1.000 € innerhalb eines Kalendermonats berechtigt.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stv. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. stv. Vorsitzenden geleitet Ist auch der 2. stv. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stv. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. stv. Vorsitzenden geleitet Ist auch der 2. stv. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist ausgeschlossen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
- die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,
- die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 3),
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.
- Mitgliederversammlungen können auch virtuell abgehalten werden. Hierzu ist ebenfalls die Ladung in Textform möglich. Die Versammlung erfolgt in einem passwortgesicherten Online-Raum. Auch hierbei ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Im Übrigen gelten die Absätze 1 – 6 sinngemäß. Abweichend von Abs. 4 erfolgt im Fall der Beantragung der Schriftform die Abstimmung per Email an die vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung benannte E-Mail-Adresse. Im Fall der virtuellen Mitgliederversammlung können Mitglieder ihre Stimme zu jedem Tagungspunkt durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zu Händen des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung abgeben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können im Umlaufverfahren erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform gegenüber dem Vorstand abgegeben haben, nachdem der Verein gegenüber den Mitgliedern eine angemessene terminliche Frist zur Stimmabgabe festgesetzt hat. Es ist dabei ausreichend, wenn der Vorstand die Beschlussvorlage an die Mitglieder und diese die Antwort direkt an den Vorstand senden (Sternverfahren). Im Übrigen gelten die Absätze 1 – 6 sinngemäß.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck i.S.d. 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (2002).
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.10.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Fördergemeinschaft Basketball in Mainfranken beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.